SATZUNG DES FISCHERBUNDES OBERES TRATTNACHTAL
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Fischerbund Oberes Trattnachtal und hat seinen Sitz in Geboltskirchen. Seine Tätigkeit erstreckt sich primär auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich, sowie die angrenzenden Bundesländer und die EU – Nachbarstaaten.
Personenbezogene Bezeichnungen / Benennungen in diesen Statuten verstehen sich sowohl in der männlichen, als auch in der weiblichen Form.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Fischerbund Oberes Trattnachtal, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn, sondern auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet ist, verfolgt den Zweck, den Erwerb von Eigen – und Pachtgewässern vorzunehmen um dadurch schädigende Einflüsse auf die Gewässer und die ökologischen Verhältnisse zu verhindern, selbst ökologische Verbesserungen an den Gewässern durchzuführen und den Vereinsmitgliedern sowie außenstehenden Lizenznehmern die Ausübung der Sportfischerei bestmöglich zu gewährleisten. Auch die Schulung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu weidgerechten Fischern, unter Berücksichtigung der Vermittlung von Kenntnissen auf den Gebieten Natur-, Umwelt- und Artenschutz gehört zum Vereinszweck.
Der Fischerbund Oberes Trattnachtal ist bestrebt, die Fischerei im Allgemeinen und die Sportfischerei im Besonderen zu hegen und zu fördern.
Zur Durchsetzung seiner Ziele strebt der Fischerbund Oberes Trattnachtal eine enge Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen, Institutionen, Vereinen und Rechtsträgern an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
a) Abhaltung von Ausbildungsveranstaltungen, Versammlungen, Diskussionen, Kursen, Vorträgen, Filmen und Ausstellungen, Exkursionen, Wanderungen, Veranstaltungen, die sich aus dem Zweck des Fischerbundes ergeben.
b) Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung von Schulungsraum, sowie Anlagen, welche der Fischerei dienlich sind.
c) Errichtung von Geschäftsstellen.
d) Erwerb und Nutzung bereits bestehender, sowie Neueinrichtung von für die Fischerei und Fischzucht geeigneter Anlagen und Gewässer, sowie Ankauf von Fischereirechten und Pachtungen von Gewässern zur Ausübung der Fischerei.
e) Fernhalten aller schädigenden Einflüsse, die die Fischerei und Fischzucht beeinträchtigen könnten.
f) Mitwirkung bei der Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen.
g) Mithilfe zur Verbesserung des Verständnisses für die Notwendigkeit des Natur- und Umweltschutzes als Garant für gesunde Lebensbedingungen der Menschen.
h) Herausgabe von Zeitschriften, Broschüren, Druckschriften, sonstiger Publikationen & Vereins-mitteilungen.
i) Anfertigung und Verwendung von Filmen, Lichtbildern und sonstigen Multimediaeinrichtungen über die Fischereiausübung zu Schulungszwecken.
j) Heranziehung der Massenmedien zur Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über die kulturelle, soziale, ökologische, ökonomische und gesundheitliche Bedeutung der Fischerei.
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
b) Pachterträge aus Fischereirechten
c) Erträge aus Fischereilizenzen
d) Erträge von Veranstaltungen, Vereinsfesten und Publikationen
e) Geschenke, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
f) Betreiben eines Vereinslokals
g) Vermögensverwaltung (Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte)
h) Subventionen und Förderungen
i) Sponsorengelder, Werbeeinnahmen
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
(3) Unterstützende Mitglieder sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG, EEG) werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Fischerbund Oberes Trattnachtal kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die schriftliche Anzeige verspätet, so wird der Austritt das nächste Kalenderjahr wirksam.
Bei einem freiwilligen Austritt entstehen dem Fischerbund Oberes Trattnachtal keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem ausgetretenen Mitglied. Ferner stellt das ausgetretene Mitglied keine Forderungen auf bereits geleistete Zahlungen bzw. Lizenzgebühren.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf das Vermögen des O.Ö. Fischerbundes. Eine Rückerstattung der für das laufende Geschäftsjahr bezahlten Mitgliedsbeiträge bzw. Lizenzgebühren erfolgt nicht.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
Die Generalversammlung ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder bei besonderen Notfällen auf denselben vorübergehend ganz zu verzichten.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer ehest möglich statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per
E-Mail oder in einer Digitalen Blattform (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Mobil Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung können nur von Mitgliedern des Vereins eingebracht werden und sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Zu Beginn der Generalversammlung werden die Tagesordnungspunkte lt. Einladung vom Vorsitzenden verlesen.
10) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der satzungsmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte oder Fragen.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs ordentlichen Vereinsmitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung, mit gleichzeitigem Ersuchen um Entlastung, ist an den Vorstand zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, ist die Rücktrittserklärung mit gleichzeitigem Ersuchen um Entlastung, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses (= Rechnungslegung)
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen oder der außerordentlichen Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer und der Kassier unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten die Unterschriften des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan, bzw. durch die Generalversammlung.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der General-versammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11
Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich mitzuteilen.
§ 17
Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
(2) Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an die OÖ Kinder-Krebs-Hilfe, Darrgutstraße 12/2, 4020 Linz zu übergeben, wenn dieses die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
(3) Sollte die OÖ Kinder-Krebs-Hilfe im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die die karitative Zwecke der Sozialhilfe verfolgen.
Im Falle des Wegfalls der in Punkt 3 angeführten Voraussetzungen zur Übergabe des restlichen Vereinsvermögens an die Kinderkrebshilfe OÖ, Darrgutstraße 12/2, 4020 Linz wird dieses an das Kinder- und Jugendkompetenzzentrum St. Isidor, Hart 21, 4060 Leonding, übergeben.
Geboltskirchen. 30.06.2021