Punkt 1: Rechte
Der Fischfang darf nur mit einer gültigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen OÖ. Fischerkarte, sowie bezahltem Jahreskartenbeitrag ausgeübt werden.

Punkt 2: Pflichten
Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenständlichen Bestimmungen vertraut zu machen.

Punkt 3: Fischbare Gewässerbereiche
Die Befischung ist im Grund- und Badesee mit Ausnahme des Zu- und  Abflusses und der gekennzeichneten Schongebiete erlaubt.

Punkt 4: FISCHZEIT
A.) Die Befischung ist vom 01.01. – 31.12. gestattet. Eisfischen ist verboten.
B.) Das Fischen ist nur vom Ufer aus erlaubt.
C.) Pro Kalenderwoche darf der Fischfang von Montag – Sonntag ausgeübt werden.
D.) Der Fischfang ist von 05:00 bis 24:00 Uhr erlaubt.
E.) Nachtfischen auf Karpfen ist die ganze Woche erlaubt. Das Fischen auf Zander und Hecht ist generell nur von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr erlaubt. Am Grundsee darf das ganze Jahr der Nachtfischfang ausgeübt werden
F.) Im Falle einer Absenkung des Wasserstandes durch den Wasserverband, ist ab Sichtbarkeit der der an den Piloten der Stege angebrachten roten Markierung das Fischen im Badesee verboten.
G.)
Es besteht Eintragungspflicht des Fischtages und der entnommenen Fische in das Fangverzeichnis. Der Fischfang ist bei Antritt des Fischens unverzüglich datums- und tagesmäßig (die ersten zwei Buchstaben des Wochentages z.B.: MO, 10.5.) in das Fangverzeichnis einzutragen. Entnommene Fische sind unverzüglich durch ein Kreuz “X” in der vorgesehenen Spalte des Fangverzeichnisses einzutragen. Bei Raubfisch und Karpfen ist die Zentimeterangabe in das Fangverzeichnis eintragen.
Die Eintragungen sind mit Tintenkuli durchzuführen.
H.)
Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Edelfische erfüllt ist, ist das Fischen ausnahmslos einzustellen.
I.) Sollten sich 2 Angler gegenübersitzen, darf maximal bis zur Seemitte ausgelegt werden.

Punkt 5: FANGGERÄT / KÖDERART
Mit der Badeseelizenz oder Jugendlizenz darf der Fischfang mit 2 Ruten mit je einem Einfachhaken ausgeübt werden. Mit der Tages- und Gästelizenz darf der Fischfang mit 2 Ruten mit Einfachhaken ausgeübt werden.

PFLICHT für Karpfenfischer: Abhakmatte und ein Unterfangkescher mit einer Bügelbreite von 1 Meter. Karpfen dürfen zum Fotografieren nicht gehältert werden.
Es muss ein Klinikum zum Behandeln des Hakeneinstichs verwendet werden.

BADESEE: Von 01.Jänner – 31.Mai ist das Fischen ausschließlich nur mit Einzelhaken erlaubt. Kunstköder bzw. Wobbler, Blinker, Spinner, Popper mit Drillingen sind ab 01. Juni erlaubt. Toter Köderfisch, Fischfetzen beim Zander und Hechtfischen erlaubt. Drillinge beim Auslegen mit totem Köderfisch auf Hecht ab 15.September erlaubt.
Beim Fischen mit Gummiködern ist ein Zusatzdrilling (STINGER) verboten.
Anfüttern in geringen Mengen erlaubt!
GRUNDSEE:
Am Grundsee ist nur der lebende Köderfisch verboten.

Punkt 6: SCHONZEITEN – MINDESTMASSE

Karpfen ab 65 cm und Zander ab 75 cm Länge (gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende) müssen zurückgesetzt werden.
In der Schonzeit befindliche und untermaßige Fische sind, auch wenn sie verhakt sind, unverzüglich und schonendst zurückzusetzen. Rotaugen u. Rotfedern Eintragungspflicht.

Punkt 7: FISCHENTNAHME
Grundsätzlich werden jene Fischarten, die bei Fang bzw. Entnahme „eintragungspflichtig“ sind, als Edelfische bezeichnet.
Als Edelfische gelten: Bach u. Regenbogenforelle, Maräne, Karpfen, Zander, Hecht, Barsch und Schleie.

Außer Karpfen sind alle gefangenen EDELFISCHE, die das Mindestmaß haben, zu entnehmen (Ausnahme beim Spinnfischen, wenn der Fisch nicht verletzt ist). Das Austauschen gegen einen größeren Fisch ist verboten. Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Fische erfüllt ist, ist das Fischen einzustellen.
Das Ausnehmen der Fische ist am gesamten Badeseegelände ausnahmslos verboten.

Punkt 8: Gewässerfremde Fische
Das Aussetzen von Fischen aus fremden Gewässern ist in den Vereinsgewässern STRENGSTENS VERBOTEN!

Punkt 9: Aufbewahren von Fischen
Jeder im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als entnommen und muss im Fangverzeichnis eingetragen sein. Der Setzkescher muss der Größe des gefangenen Fisches angepasst sein.
Karpfen dürfen nicht gehältert werden.
DRAHTSETZKESCHER SIND VERBOTEN!

Punkt 10: Mitangelnde Personen
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendetem 12. Lebensjahr und nur unter ständiger Aufsicht des Lizenznehmers. Die Anzahl der Ruten darf jedoch nicht mehr als die in der Lizenz angeführte Zahl betragen.

Punkt 11: Abgabe der Jahreskarten
Die Jahreslizenz ist bei Erfüllung des Fanglimits der Edelfische unaufgefordert, sonst spätestens am Jännerstammtisch des Folgejahres abzugeben. Wer bis zu diesem Termin d. Jahreskarte nicht abgegeben hat, wird mit einem Bußgeld von 20€ bestraft. Die Abgabe der Tageskarte erfolgt nach Beendigung des Fischens durch Einwurf in den Vereinsschaukasten am Parkplatz beim Badesee.
Vor Abgabe der Lizenz ist die Fangauswertung auf der letzten Seite auszufüllen.
Dafür müssen alle Fische einer Fischart zusammen gezählt und eingetragen werden.

Punkt 12: Auffälligkeiten am Wasser
Jeder Angler ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung od. Fischsterben dem Vorstand oder einem Kontrollorgan zu melden.

Punkt 13: Haftung
Für beim Fischfang verursachte Schäden, egal welcher Art, haftet ausschließlich jeder Fischer selbst. Das Anlegen von Feuern, das Hinterlassen von Abfällen an Ufern od. im Gewässer, sowie das Einwerfen von Aufbrüchen in das Fischwasser od. in einen Müllbehälter ist strengstens verboten. Das Ausnehmen und Entsorgen der Fische ist im gesamten Gewässerbereich verboten. Bei Badebetrieb ist am Badesee das Fischen unverzüglich einzustellen.

Punkt 14: Anordnungen und Aufforderungen
Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anordnungen und Aufforderungen der Aufsichts- u. Fischereischutzorgane unbedingt Folge zu leisten.

Punkt 15: Verstöße
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzkosten.

Punkt 16: Pflichten der Mitglieder und Jahreskartennehmer
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jenes Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

PETRI HEIL
Der VEREINSVORSTAND

Fischentnahme Jahreslizenz

Erlaubte Entnahme im Jahr:                                 30 Edelfische

Die Entnahme von Karpfen ist jährlich mit 6 Stück begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und/oder Hecht) ist jährlich mit 4 Stück begrenzt.
Die Entnahme von Barschen ab 25 cm ist jährlich mit 4 Stück begrenzt. Für jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zusätzlich zu den 30 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander u. Hecht) 40 Edelfische.
Definition Edelfische ist unter Punkt 7 der Jahreskarte beschrieben.

Tagesbeschränkung:                                               3 Edelfische,
davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht u. 10 Rotaugen od. Rotfedern
Wochenbeschränkung:                                          9 Edelfische,
davon max. 6 Karpfen und 3 Zander oder 3 Hechte.

Fischentnahme Jugendlizenz

Erlaubte Entnahme im Jahr:                                 17 Edelfische
Die Entnahme von Karpfen ist jährlich mit 5 Stück begrenzt. Die Entnahme von Raubfischen (Zander und / oder Hecht) ist jährlich mit 2 Stück begrenzt. Für jeden nicht gefangenen Karpfen, Zander oder Hecht darf zusätzlich zu den 17 Edelfischen ein anderer Edelfisch entnommen werden. Max. Entnahme (ohne Karpfen, Zander, Hecht) 24 Edelfische.
Tagesbeschränkung:                                               3 Edelfische,
davon max. 2 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht u. 10 Rotaugen od. Rotfedern
Wochenbeschränkung:                                          9 Edelfische,
davon max. 5 Karpfen und 2 Zander oder 2 Hechte.

Fischentnahme Gästelizenz / Wochenkarte

Erlaubte Entnahme:                                      10 Edelfische,
davon Max. 3 Karpfen, 2 Maränen, 2 Raubfische (Hecht, Zander), 3 Forellen)
Tagesbeschränkung:                                               3 Edelfische,
davon max. 1 Karpfen und 1 Zander oder 1 Hecht und 1 Maräne oder 1 Forelle und 10 Rotaugen oder Rotfedern.

Jahreslizenz mit 3 Ruten ohne Entnahme

Karpfenlizenz: es darf ausschließlich auf Karpfen geangelt werden, keine Fischentnahme.