Der Fischfang darf nur mit einer gültigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen OÖ. Fischerkarte sowie bezahlter Jahresfischerkarte OÖ ausgeübt werden.
Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenständlichen Bestimmungen vertraut zu machen.
Die Befischung ist im Grund- und Badesee mit Ausnahme des Zu- und Abflusses sowie der gekennzeichneten Schongebiete erlaubt.
Es dürfen 3 Edelfische (davon max. 3 Forellen oder 2 Forellen und 1 Karpfen oder Schleie) entnommen werden. Zusätzlich dürfen 3 Weißfische entnommen werden.
Mit der Tageslizenz darf der Fischfang mit 2 Ruten mit je einem Einfachhaken ausgeübt werden.
Karpfen ab 55 cm müssen zurückgesetzt werden.
In der Schonzeit befindliche und untermassige Fische sind, auch wenn sie verhakt sind, unverzüglich und sorgsamst zurückzusetzen.
Als Edelfische gelten: Bach- und Regenbogenforelle, Karpfen, Zander, Hecht, Barsch sowie Schleie.
Außer karpfenartige sind alle gefangenen Edelfische, die das Mindestmaß haben, zu entnehmen. Das Austauschen gegen einen größeren Fisch ist verboten.
Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Fische erfüllt ist, ist das Fischen einzustellen.
Das Ausnehmen der Fische ist am gesamten Gelände ausnahmslos verboten.
Das Aussetzen von Fischen aus fremden Gewässern ist in den Vereinsgewässern STRENGSTENS VERBOTEN!
Jeder im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als entnommen und muss im Fangverzeichnis eingetragen sein. Der Setzkescher muss der Größe des gefangenen Fisches angepasst sein.
Drahtsetzkescher sind verboten!
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzkosten.
Jeder Angler ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vorstand oder einem Kontrollorgan zu melden.
Für beim Fischfang verursachte Schäden egal welcher Art, haftet ausschließlich jeder Fischer selbst. Das Anlegen von Feuern und Hinterlassen von Abfällen an Ufern oder im Gewässer ist strengstens verboten. Bei Badebetrieb ist am Badesee das Fischen einzustellen. Eltern haften für ihre Kinder.
Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anordnungen und Aufforderungen der Aufsichts- und Fischereischutzorgane unbedingt Folge zu leisten.
Bei besonderen Umständen (wie z.B.: einer Wassertemperatur über 27°C, See abgesenkt, …) kann der Vorstand ein vorübergehendes Angelverbot aussprechen.
Die Tageskarte ist nach Beendigung des Fischens in den Vereinsschaukasten am Parkplatz beim Badesee einzuwerfen auch dann, wenn keine Fische entnommen wurden.
Der Vorstand behält sich das Recht vor, Änderungen jeglicher Art jederzeit durchzuführen zu können.
PETRI HEIL
Der VEREINSVORSTAND