Bestimmungen Jahreskarten

Fischerei – Bestimmungen Jahreslizenz
Badesee Geboltskirchen / Weibern
Fischerbund Oberes Trattnachtal 1984
gültig ab 01.Jänner.2026

 

  1. Rechte

Der Fischfang darf nur mit einer gültigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen OÖ. Fischerkarte sowie bezahlter Jahresfischerkarte OÖ ausgeübt werden.

  1. Pflichten

Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und Gegenständlichen Bestimmungen vertraut zu machen.

  1. Fischbare Gewässerbereiche

Die Befischung ist im Grund- und Badesee mit Ausnahme des Zu- und Abflusses sowie der gekennzeichneten Schongebiete erlaubt.

  1. Regelwerk
    • Die Befischung ist vom 01.01. – 31.12. von 05:00 bis 24:00 Uhr erlaubt. Eisfischen ist verboten. Das Fischen auf Karpfen ist von 00:00 – 24:00 Uhr erlaubt.
    • Das Fischen ist nur vom Ufer aus erlaubt.
    • Es besteht sofortige Eintragungspflicht des entnommenen Fisches mit Datum, Uhrzeit und Länge (gemessen von Kopf bis Schwanzende). Bei Brachsen, Rotaugen, Rotfedern und Barschen unter 25 cm ist eine Strichliste zu führen und am Angelende die Gesamtzahl einzutragen.
      Die Eintragungen sind mit Kugelschreiber durchzuführen.
    • Der Fischfang hat waidgerecht nach dem OÖ. Fischereigesetz zu geschehen.
    • PFLICHT für Karpfenfischer: Abhakmatte mit erhöhtem Rand und ein Unterfangkescher mit einer Bügelbreite von 90cm. Karpfen dürfen nicht gehältert werden und sind schnellstmöglich und schonendst wieder zurück zu setzen. Ein Klinikum muss zum Behandeln des Hakeneinstichs verwendet werden.
    • Von 01. Jänner – 31. Mai ist das Fischen ausschließlich nur mit Einzelhaken erlaubt. Kunstköder bzw. Wobbler, Blinker, Spinner, Popper mit Drillingen sind ab 01.Juni erlaubt.
    • Gewässerfremde Süßwasserfische sind als Köderfisch verboten. Toter Köderfisch und Fischfetzen müssen mindestens 15cm groß sein. Circlehook / Kreishaken sind Pflicht
    • Drillinge sind beim Auslegen mit totem Köderfisch ab 25cm auf Hecht ab 15. September erlaubt.
    • Beim Fischen mit Gummiködern ist ein Zusatzdrilling (STINGER) verboten.
    • Anfüttern in geringen Mengen erlaubt! Das Futterboot ist verboten
    • Fotografieren ist nur kniend oder in der Hocke erlaubt. Die Fische sind schnellstmöglich wieder zurück zu setzen.
    • Der Fischplatz ist vor dem und nach dem Angeln zu säubern.
    • Bei übermäßigem Alkoholkonsum ist das Fischen einzustellen!
  2. Schonzeiten und Mindestmaße

Karpfen ab 65 cm und Zander ab 75 cm Länge (gemessen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende) müssen zurückgesetzt werden.
In der Schonzeit befindliche und untermassige Fische sind, auch wenn sie verhakt sind, unverzüglich und sorgsamst zurückzusetzen.

  1. Fischentnahme

Als Edelfische gelten: Bach- und Regenbogenforelle, Karpfen, Zander, Hecht, Barsch sowie Schleie.
Außer karpfenartige sind alle gefangenen Edelfische, die das Mindestmaß haben, zu entnehmen (Ausnahme beim Spinnfischen, wenn der Fisch nicht verletzt ist). Das Austauschen gegen einen größeren Fisch ist verboten.
Wenn das Tageslimit der zum Fang erlaubten Fische erfüllt ist, ist das Fischen einzustellen.
Das Ausnehmen der Fische ist am gesamten Gelände ausnahmslos verboten.

  1. Gewässerfremde Fische

Das Aussetzen von Fischen aus fremden Gewässern ist in den Vereinsgewässern STRENGSTENS VERBOTEN!

  1. Aufbewahren von Fischen

Jeder im Setzkescher aufbewahrte Fisch gilt als entnommen und muss im Fangverzeichnis eingetragen sein. Der Setzkescher muss der Größe des gefangenen Fisches angepasst sein.
Drahtsetzkescher sind verboten!

  1. Verstöße

Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzkosten.

  1. Auffälligkeiten am Wasser

Jeder Angler ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vorstand oder einem Kontrollorgan zu melden.

  1. Haftung

Für beim Fischfang verursachte Schäden egal welcher Art, haftet ausschließlich jeder Fischer selbst. Das Anlegen von Feuern und Hinterlassen von Abfällen an Ufern oder im Gewässer ist strengstens verboten. Bei Badebetrieb ist am Badesee das Fischen einzustellen. Eltern haften für ihre Kinder.

  1. Anordnungen und Aufforderungen

Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, den Anordnungen und Aufforderungen der Aufsichts- und Fischereischutzorgane unbedingt Folge zu leisten.
Bei besonderen Umständen (wie z.B.: einer Wassertemperatur über 27°C, See abgesenkt, …) kann der Vorstand ein vorübergehendes Angelverbot aussprechen.

  1. Pflichten der Mitglieder und Jahreskartennehmer

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jenes Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

  1. Abgabe der Jahreskarten

Die Jahreslizenz ist bei Erfüllung des Fanglimits der Edelfische unaufgefordert, sonst spätestens am Jänner-stammtisch des Folgejahres abzugeben.
Vor Abgabe der Lizenz ist die Fangauswertung auf der letzten Seite auszufüllen.
Dafür müssen alle Fische einer Fischart zusammengezählt und eingetragen werden.

!!ACHTUNG Lizenzen für das nächste Jahr werden nur gegen Abgabe der Fangliste ausgegeben!!

Der Vorstand behält sich das Recht vor, Änderungen jeglicher Art jederzeit durchzuführen zu können.

 

PETRI HEIL
Der VEREINSVORSTAND

 

Fischentnahme Jahreslizenz mit 2 od. 3 Ruten

Erlaubte Entnahme im Jahr:
30 Stück Forellen
6 Stück Karpfen oder Schleie
4 Zander oder Hecht
3 Stück Barsch ab 25 cm
Tagesbeschränkung: 3 Edelfische,
davon max. 2 Karpfen oder Schleie sowie 1 Zander oder 1 Hecht und 10 Rotaugen / Rotfedern / Brachsen
Wochenbeschränkung: 9 Edelfische,
davon max. 6 Karpfen oder Schleie sowie 3 Zander oder 3 Hechte.

Fischentnahme Jugendlizenz

Erlaubte Entnahme im Jahr:
20 Stück Forellen
3 Stück Karpfen oder Scheie
2 Stück Zander Hecht
1 Stück Barsch ab 25 cm
Tagesbeschränkung: 3 Edelfische,
davon max. 2 Karpfen oder Schleie sowie 1 Zander oder 1 Hecht u. 10 Rotaugen od. Rotfedern
Wochenbeschränkung: 9 Edelfische,
davon max. 5 Karpfen oder Schleie sowie 2 Zander oder 2 Hechte.


Karpfenjahreslizenz mit 3 Ruten
Es darf ausschließlich auf Karpfen geangelt werden, keine Fischentnahme. Ein Fischkauf ist nach Absprache mit dem Vorstand möglich.