Punkt 1: Rechte
Der Fischfang darf nur mit einer gültigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen OÖ. Fischerkarte, sowie bezahltem Jahresfischerkartenabgabe ausgeübt werden.
Punkt 2: Pflichten
Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenständlichen Bestimmungen vertraut zu machen und die gekennzeichneten Parkmöglichkeiten einzuhalten.
Punkt 3: Fischbare Gewässerbereiche
Die Befischung ist nur zwischen den gekennzeichneten Abschnitten erlaubt, das Fischen in den Nebenbächen ist verboten.
Punkt 4: Fischzeit:
A) Die Befischung ist von 16.03. – 30.11. gestattet.
B) Pro Kalenderwoche darf der Fischfang an 3 Tage ausgeübt werden, der Tag ist egal.
C) Der Fischfang ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.
D) Es besteht Eintragungspflicht mit Kugelschreiber des Fischtages und der entnommenen Fische.
Das Datum des Fischtages ist bei Antritt des Fischens unverzüglich in das Fangverzeichnis in die Spalte
Angeltag einzutragen.
E) Bei jedem Fischfang ist die Länge in cm und bei Raubfische der Anfangsbuchstabe ( B. – Barsch ) in die
vorgesehene Fischspalte einzutragen. ( z. B. 30cm, Länge nur schätzen)
Bei Entnahme eines Fisches ist in die Spalte
Entnahme zusätzlich eine1 einzutragen.
Ist das Tagesfanglimit von 2 Fischen erreicht, muss das Fischen unverzüglich eingestellt werden.
Das Fangverzeichnis ist verpflichtend und genauestens zu führen.
Punkt 5: Fanggerät Bach – Naturlauf
Mit der Saisonlizenz darf der Fischfang mit 1 Rute mit einem Einfachschonhaken oder mit
angedrückten Wiederhaken ausgeübt werden.
A ) Art der Fangmethode, (Spinn. u. Fliegenfischen mit Kunstköder.)
Punkt 6: Fanggerät – Stillbachstau
Stillbachstau ist ca. 500 m, geht von Rückstauschieber bis zur Brücke Aichet.
Mit der Saisonlizenz darf der Fischfang mit 1 Rute mit einem Einfachschonhaken oder mit angedrückten Wiederhaken ausgeübt werden.
A.) Art der Fangmethode: Jede Art von Stellfischen, u. Grundfischen, Spinnfischen, Fliegenfischen. Köderart nicht erlaubt: alle Würmer, Mehlwürmer und Maden.
Punkt 7: Fischentnahme
Erlaubte Entnahme der Saison 20 Fische
davon 15 Salmoniden.
Tagesbeschränkung 2 Salmoniden
Wochenbeschränkung 4 Salmoniden
Max. Entnahme 15 Salmoniden
Punkt 8: Fischarten:
Salmoniden, Cypriniden, Raubfisch.
Regenbogenforelle,Bachforelle, Bachsaibling, Aitel, Barbe, Brachse, Güster, Karpfen, Nase, Rotauge, Rotfeder, Schleie, Barsch.
Punkt 9: Mitangelnde Personen
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen.
Punkt 10:
Jeder Angler ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis
kommende Verunreinigung od. Fischsterben dem Vorstand bzw. Gewässerwart zu melden.
Punkt 11: Benützung fremder Grundstücke
Beim Fischfang ist das Betreten von frei zugänglichen Ufergrundstücken erlaubt, eingezäunte Viehweiden
gelten als frei zugänglich. Die Benützung der Grundstücke hat möglichst schonend zu erfolgen.
Jede Störung des Weidebetriebes ist zu vermeiden.
Auf Verlangen des Grundbesitzers ist die Fischereilegitimation vorzuweisen.
Eingefriedete Ufergrundstücke von Wohn-, Wirtschafts-, oder Fabrikgebäuden dürfen nicht betreten werden.
Für Bewirtschafter und deren Gehilfen sowie für Fischereischutzorgane ist für die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung eine vorübergehende Duldung der Grundbenützung geregelt.
Für beim Fischfang verursachte Schäden, egal welcher Art, haftet ausschließlich jeder Fischer selbst.
Punkt 12: Pflichten der Mitglieder und Saisonkartennehmer
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jenes Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
KONTROLLE:
Den Anordnungen der Fischereiaufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Fischereiaufsichtsorgane des Fischerbundes Oberes Trattnachtal sind zur Kontrolle der Fischerkarten, Lizenzen, Zahlungsbestätigung der Lizenzbuchumlage, sowie der mitgeführten Taschen, Behälter, Rucksäcke, Fischergeräte, Fahrzeuge u. Fische berechtigt.
Wer die Fischereibestimmungen verletzt, hat mit der Entwertung der Lizenz ohne Kostenersatz sowie mit der Beschlagnahmung der gefangenen Fische und Angelgeräte zu rechnen.
Fischereibestimmungen – Stillbach 01.04.2022
Schonzeiten des
Fischerbund Oberes Trattnachtal
Äsche | 01.01. – 31.05. ganzjährig geschont | |
Aitel | 16.03. – 31.05. | 25 cm |
Bachforelle | 16.09. – 15.03. | 28 cm |
Bachsaibling | 16.09. – 15.03. | 28 cm |
Barbe | 16.04. – 15.06. | ganzjährig geschont |
Barsch | 01.02. – 30.04. | 10 – 20 cm |
Brachse – Güster | 01.05. – 31.05. | 25 cm |
Hecht | 01.02. – 30.04. | 60 cm |
Karpfen | 01.05. – 31.05. | 35 cm |
Nase | 16.03. – 31.05. | ganzjährig geschont |
Regenbogenforelle | 01.12. – 15.03. | 28 cm |
Rotauge | 01.04. – 31.05. | 12 cm |
Rotfeder | 01.04. – 31.05. | 15 cm |
Schleie | 01.05. – 30.06. | 28 cm |
Seesaibling | 16.09. – 15.03. | 28 cm |
Zander | 01.03. – 30.04. | 50 cm |
Edelkrebs | ganzjährig geschont |
In der Schonzeit befindliche und untermassige Fische sind, auch wenn sie verhakt sind unverzüglich und schonendst zurückzusetzen.