Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020

Punkt 1: Rechte

Der Fischfang darf nur mit einer gültigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen OÖ. Fischerkarte, sowie bezahltem Jahresfischerkartenabgabe ausgeübt werden.

Punkt 2: Pflichten

Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenständlichen Bestimmungen vertraut zu machen und die gekennzeichneten Parkmöglichkeiten einzuhalten.

Punkt 3: Fischbare Gewässerbereiche

Die Befischung ist nur zwischen den gekennzeichneten Abschnitten erlaubt, das Fischen in den Nebenbächen (Gänsenbach und Reisingerbach) ist verboten.

Punkt 4: FISCHZEIT

A) Die Befischung ist von 16.03. –  15.09. gestattet.

     Das Waten ist vom 01. Mai – 15. September erlaubt.

     (16. September beginnt die Schonzeit der Bachforelle)

B) Pro Kalenderwoche darf der Fischfang an 3 Tage ausgeübt werden, der Tag ist egal.

C)  Der Fischfang ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.

D) Es besteht Eintragungspflicht mit Kugelschreiber des Fischtages und der entnommenen Fische.

     Das Datum des Fischtages ist bei Antritt des Fischens unverzüglich in das Fangverzeichnis in die                          

     Spalte Angeltag einzutragen.

E)  Bei jedem Fischfang ist die Länge in cm und bei Raubfische der Anfangsbuchstabe in die

      vorgesehene Fischspalte einzutragen.                

      Raubfische der Anfangsbuchstabe ( B= Barsch, H= Hecht, Z= Zander )    

      ( z. B. 30cm, Länge nur schätzen)

     Bei Entnahme eines Fisches ist in die Spalte

     Entnahme zusätzlich eine 1 einzutragen.

     Ist das Tagesfanglimit von 2 Fischen erreicht, muss das Fischen unverzüglich eingestellt werden.

     Das Fangverzeichnis ist verpflichtend und genauestens zu führen.

     Das Fangverzeichnis, entweder mit der Post oder bei den Zuständigen Herren im Dezember

     ausgewertet abzugeben.           

     Dadurch kann bei den Besatzmaßnahmen noch genauer und rascher auf die Gegebenheiten reagiert        werden.                     

      Das ist für das Fischwasser und die Lizenznehmer von großen Vorteil.

Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020

Punkt 5: Fanggerät

Mit der Saisonlizenz darf der Fischfang mit 1 Rute mit einem Einfachschonhaken oder mit einem angedrücktem Wiederhaken ausgeübt werden.

Art der Fangmethode (Spinnfischen, Fliegenfischen)

Punkt 6: Köderart

Erlaubt sind alle Kunstköder mit Einfachschonhaken oder Einzelhaken mit angedrücktem Widerhaken

oder Einzelhaken mit angedrücktem Wiederhaken.

Spinnfischen: Spoon, Wobbler, Spinner, Twister, Popper, Gummifisch

Fliegenfischen: Trockenfliege, Nymphen, Streamer…

Punkt 7: Fischentnahme

Erlaubte Entnahme der Saison 20 Fische, davon 15 Salmoniden.

Tagesbeschränkung                         2 Salmoniden

Wochenbeschränkung                     4 Salmoniden

Max. Entnahme                              15 Salmoniden

Punkt 8:  Fischarten

Salmoniden: Äsche, Bachforelle, Bachsaibling, Regenbogenforelle.

Raubfische: Barsch, Hecht, Zander,

Cypriniden: Karpfen, Barben, Brachse, Güster, Nase, Aitel, Barbe, Rotauge, Rotfeder, Laube.

Entnahme:  Bachforelle ab 28 cm – 42 cm

                    Barsch       ab 10 cm – 20 cm

                             Äschen, Barben, Nasen ganzjährig geschont.

Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020

Punkt 9: Mitangelnde Personen

Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen.

Punkt 10:

Jeder Angler ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vorstand bzw. Gewässerwart zu melden.

Punkt 11: Benützung fremder Grundstücke

Beim Fischfang ist das Betreten von frei zugänglichen Ufergrundstücken erlaubt, eingezäunte

Viehweiden gelten als frei zugänglich. Die Benützung der Grundstücke hat möglichst schonend zu erfolgen.

Jede Störung des Weidebetriebes ist zu vermeiden.

Auf Verlangen des Grundbesitzers ist die Fischereilegitimation vorzuweisen.

Eingefriedete Ufergrundstücke von Wohn, Wirtschafts – oder Fabrikgebäuden dürfen nicht betreten werden.

Für Bewirtschafter und deren Gehilfen sowie für Fischereischutzorgane ist für die ordnungsgemäße

Bewirtschaftung eine vorübergehende Duldung der Grundbenützung geregelt.

Für beim Fischfang verursachte Schäden, egal welcher Art, haftet ausschließlich jeder Fischer selbst.

Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020

KONTROLLE

Den Anordnungen der Fischereiaufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Fischereiaufsichtsorgane des Fischerbundes Oberes Trattnachtal sind zur Kontrolle

der Fischerkarten, Lizenzen, Zahlungsbestätigung der Lizenzbuchumlage, sowie der

mitgeführten Taschen, Behälter, Rucksäcke, Fischergeräte, Fahrzeuge u. Fische berechtigt.

Wer die Fischereibestimmungen verletzt, hat mit der Entwertung der Lizenz ohne

Kostenersatz sowie mit der Beschlagnahmung der gefangenen Fische und Angelgeräte zu

der gefangenen Fische und Angelgeräte zu rechnen.

Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020

Schonzeiten des
Fischerbund Oberes Trattnachtal / Pram

In der Schonzeit befindliche und untermassige Fische sind, auch wenn sie verhakt sind unverzüglich und schonendst zurückzusetzen.

Äscheganzjährig geschont
Aitel16.03. – 31.05.25 cm
Bachforelle16.09. – 15.03.28 – 42cm
Bachsaibling16.09. – 15.03.28 cm
Barbe16.04. – 15.06.35 cm
Barsch01.02. – 30.04.10 – 20 cm
Brachse – Güster01.05. – 31.05.25 cm
Hecht01.02. – 30.04.60 cm
Karpfen01.05. – 31.05.35 cm
Nase16.03. – 31.05.35 cm
Regenbogenforelle01.12. – 15.03.28 cm
Rotauge01.04. – 31.05.12 cm
Rotfeder01.04. – 31.05.15 cm
Schleie01.05. – 30.06.28 cm
Seesaibling16.09. – 15.03.28 cm
Zander01.03. – 30.04.50 cm
Edelkrebsganzjährig geschont