Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020
Punkt 1: Rechte
Der Fischfang darf nur mit einer gültigen Lizenz in Verbindung mit der amtlichen OÖ. Fischerkarte, sowie bezahltem Jahresfischerkartenabgabe ausgeübt werden.
Punkt 2: Pflichten
Es ist die Pflicht des Lizenzinhabers, sich vor dem Fischfang mit den Fischwassergrenzen und gegenständlichen Bestimmungen vertraut zu machen und die gekennzeichneten Parkmöglichkeiten einzuhalten.
Punkt 3: Fischbare Gewässerbereiche
Die Befischung ist nur zwischen den gekennzeichneten Abschnitten erlaubt, das Fischen in den Nebenbächen (Gänsenbach und Reisingerbach) ist verboten.
Punkt 4: FISCHZEIT
A) Die Befischung ist von 16.03. – 15.09. gestattet.
Das Waten ist vom 01. Mai – 15. September erlaubt.
(16. September beginnt die Schonzeit der Bachforelle)
B) Pro Kalenderwoche darf der Fischfang an 3 Tage ausgeübt werden, der Tag ist egal.
C) Der Fischfang ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.
D) Es besteht Eintragungspflicht mit Kugelschreiber des Fischtages und der entnommenen Fische.
Das Datum des Fischtages ist bei Antritt des Fischens unverzüglich in das Fangverzeichnis in die
Spalte Angeltag einzutragen.
E) Bei jedem Fischfang ist die Länge in cm und bei Raubfische der Anfangsbuchstabe in die
vorgesehene Fischspalte einzutragen.
Raubfische der Anfangsbuchstabe ( B= Barsch, H= Hecht, Z= Zander )
( z. B. 30cm, Länge nur schätzen)
Bei Entnahme eines Fisches ist in die Spalte
Entnahme zusätzlich eine 1 einzutragen.
Ist das Tagesfanglimit von 2 Fischen erreicht, muss das Fischen unverzüglich eingestellt werden.
Das Fangverzeichnis ist verpflichtend und genauestens zu führen.
Das Fangverzeichnis, entweder mit der Post oder bei den Zuständigen Herren im Dezember
ausgewertet abzugeben.
Dadurch kann bei den Besatzmaßnahmen noch genauer und rascher auf die Gegebenheiten reagiert werden.
Das ist für das Fischwasser und die Lizenznehmer von großen Vorteil.
Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020
Punkt 5: Fanggerät
Mit der Saisonlizenz darf der Fischfang mit 1 Rute mit einem Einfachschonhaken oder mit einem angedrücktem Wiederhaken ausgeübt werden.
Art der Fangmethode (Spinnfischen, Fliegenfischen)
Punkt 6: Köderart
Erlaubt sind alle Kunstköder mit Einfachschonhaken oder Einzelhaken mit angedrücktem Widerhaken
oder Einzelhaken mit angedrücktem Wiederhaken.
Spinnfischen: Spoon, Wobbler, Spinner, Twister, Popper, Gummifisch
Fliegenfischen: Trockenfliege, Nymphen, Streamer…
Punkt 7: Fischentnahme
Erlaubte Entnahme der Saison 20 Fische, davon 15 Salmoniden.
Tagesbeschränkung 2 Salmoniden
Wochenbeschränkung 4 Salmoniden
Max. Entnahme 15 Salmoniden
Punkt 8: Fischarten
Salmoniden: Äsche, Bachforelle, Bachsaibling, Regenbogenforelle.
Raubfische: Barsch, Hecht, Zander,
Cypriniden: Karpfen, Barben, Brachse, Güster, Nase, Aitel, Barbe, Rotauge, Rotfeder, Laube.
Entnahme: Bachforelle ab 28 cm – 42 cm
Barsch ab 10 cm – 20 cm
Äschen, Barben, Nasen ganzjährig geschont.
Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020
Punkt 9: Mitangelnde Personen
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen.
Punkt 10:
Jeder Angler ist verpflichtet, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken und jede ihm zur Kenntnis kommende Verunreinigung oder Fischsterben dem Vorstand bzw. Gewässerwart zu melden.
Punkt 11: Benützung fremder Grundstücke
Beim Fischfang ist das Betreten von frei zugänglichen Ufergrundstücken erlaubt, eingezäunte
Viehweiden gelten als frei zugänglich. Die Benützung der Grundstücke hat möglichst schonend zu erfolgen.
Jede Störung des Weidebetriebes ist zu vermeiden.
Auf Verlangen des Grundbesitzers ist die Fischereilegitimation vorzuweisen.
Eingefriedete Ufergrundstücke von Wohn, Wirtschafts – oder Fabrikgebäuden dürfen nicht betreten werden.
Für Bewirtschafter und deren Gehilfen sowie für Fischereischutzorgane ist für die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung eine vorübergehende Duldung der Grundbenützung geregelt.
Für beim Fischfang verursachte Schäden, egal welcher Art, haftet ausschließlich jeder Fischer selbst.
Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020
KONTROLLE
Den Anordnungen der Fischereiaufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Fischereiaufsichtsorgane des Fischerbundes Oberes Trattnachtal sind zur Kontrolle
der Fischerkarten, Lizenzen, Zahlungsbestätigung der Lizenzbuchumlage, sowie der
mitgeführten Taschen, Behälter, Rucksäcke, Fischergeräte, Fahrzeuge u. Fische berechtigt.
Wer die Fischereibestimmungen verletzt, hat mit der Entwertung der Lizenz ohne
Kostenersatz sowie mit der Beschlagnahmung der gefangenen Fische und Angelgeräte zu
der gefangenen Fische und Angelgeräte zu rechnen.
Fischereibestimmungen Pram 01.04.2020
Schonzeiten des
Fischerbund Oberes Trattnachtal / Pram
In der Schonzeit befindliche und untermassige Fische sind, auch wenn sie verhakt sind unverzüglich und schonendst zurückzusetzen.
Äsche | ganzjährig geschont | |
Aitel | 16.03. – 31.05. | 25 cm |
Bachforelle | 16.09. – 15.03. | 28 – 42cm |
Bachsaibling | 16.09. – 15.03. | 28 cm |
Barbe | 16.04. – 15.06. | 35 cm |
Barsch | 01.02. – 30.04. | 10 – 20 cm |
Brachse – Güster | 01.05. – 31.05. | 25 cm |
Hecht | 01.02. – 30.04. | 60 cm |
Karpfen | 01.05. – 31.05. | 35 cm |
Nase | 16.03. – 31.05. | 35 cm |
Regenbogenforelle | 01.12. – 15.03. | 28 cm |
Rotauge | 01.04. – 31.05. | 12 cm |
Rotfeder | 01.04. – 31.05. | 15 cm |
Schleie | 01.05. – 30.06. | 28 cm |
Seesaibling | 16.09. – 15.03. | 28 cm |
Zander | 01.03. – 30.04. | 50 cm |
Edelkrebs | ganzjährig geschont |
